Schulungsanspruch durchsetzen
Immer wieder werden wir gefragt: Wie können wir die Schulung durchsetzen, wenn sie der Arbeitgeber nicht genehmigt? Einfache Antwort: Anmelden, teilnehmen und ggf. den Streit um die Kosten den Veranstalter führen lassen. Was ist grundsätzlich zu beachten: Ein Betriebsrat entscheidet selbst, welche Schulungen seiner Mitglieder er für erforderlich hält. Ein Seminar ist immer dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat bestimmte Aufgaben anstehen und seine Mitglieder hierfür nicht oder nicht ausreichend über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen. Dabei ist egal, wie weit der Schulungsort entfernt ist. Es kommt auf die Erforderlichkeit der Fortbildung auch in zeitlicher Hinsicht an. Ist der Besuch eines Spezial-Seminars erforderlich, kann der Betriebsrat nicht auf lange Wartezeiten verwiesen werden. Auch hat der BR ein freies Auswahlrecht des Veranstalters und muss sich nicht auf das “billigste” verweisen lassen. Anspruch auf Schulung hat jedes Betriebsratsmitglied, in jedem Fall auf Grundlagenschulungen im Arbeits- und Betriebsverfassungsrecht. Nimmt ein BR-Mitglied spezielle Aufgaben war (Personal- oder Wirtschaftsausschuss, Verhandlungskommission etc.) ist auch die Vermittlung von Spezialkenntnissen notwendig (so schon das Bundesarbeitsgericht vom 20.12.1995, AP Nr. 113 zu § 37 BetrVG). Bei Spezialseminaren (Aktuelle Rechtsprechung, neue Entlohnungsmethoden, Betriebsänderung und -übergang, Sozialplan etc.) kommt es also darauf an, ob im Betrieb Fragen und Probleme anstehen oder in naher Zukunft anstehen werden, bei denen eine Schulung erforderlich ist, um Beteiligungsrechte sach- und fachgerecht ausüben zu können.
Bei allem hat der Betriebsrat einen eigenen Beurteilungsspielraum, auch was das Thema der Schulung angeht sowie die Seminardauer und die Teilnehmerzahl. Wie viele Mitglieder der Betriebsrat entsendet, hängt dann von den betrieblichen Belangen und der Anzahl der Mitglieder des Betriebsrats ab, die mit der Thematik befasst sind. Also: Je mehr Mitglieder ein Betriebsrat hat, desto mehr seiner Mitglieder werden mit einer bestimmten Angelegenheit befasst sein. Auch Ersatzmitglieder haben einen Schulungsanspruch, wenn sie über eine längere Zeit immer wieder zu BR-Sitzungen hinzugezogen worden sind, also damit auch künftig zu rechnen ist (BAG vom 19.9.2001 - 7 ABR 32/00).
Unsere Seminar entsprechen in jedem Fall diesen gesetzlichen Anforderungen nach § 37 Abs. 6 BetrVG. Bei Problemen sollten Sie uns ansprechen.
Veranstalter: www.seminare37absatz6.de
Fachanwalt für Arbeitsrecht Wolfgang Steen, Hamburg
Seminare im Hotel Hafen Hamburg
Gesamtprogramm: www.seminarbetriebsrat.de